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Familienvorsorge

FamilienvorsorgeHinterbliebenversorgung

Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren sind, wird wie folgt gerechnet:

- die Witwen-/Witwerrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen

- Kindererziehungszeiten werden zu je 36 Monaten abgestuft berücksichtigt

 

Kleine Witwen-/Witwerente nur noch 2 Jahre:

- Hinterbliebene, die jünger als 45 Jahre sind, die kleine Kinder erziehen und nicht erwerbsgemindert sind, erhalten die Rente nur für eine Übergangszeit von 2 Jahren.

 

Anrechnung von Einkommen:

- angerechnet werden seit dem 01.07.2003 Einkommen des Rentenempfängers ab 689,83 € (606,41 Ost) monatlich. Dieser Freibetrag erhöht sich je Kind um 146,33 €.

- Für Waisen gilt ab dem voll. 18. Lebensjahr ein Freibetrag von mtl. 459,89 €.

 

Wie hoch sind die Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung? Reichen diese aus?

Können Kapitaldienste und Verbindlichkeiten weiter bedient werden?

Ist die Ausbildung der Kinder auch weiterhin gesichert?

 

Wir rechnen für Sie individuelle Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung und Angebote zur Deckung des Fehlbetrages. 

Setzen Sie sich hierzu mit uns via  Online-Beratung in Verbindung oder rufen Sie uns einfach an.