Der Kauf von Versicherungsschutz ist gesetzlich geregelt. Er unterliegt dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) Dieses Gesetz wurde den europäischen Normen und den berechtigten Forderungen der Verbraucherschützer angepasst. Seit dem 01.01.2008 ist dieses Gesetz in Kraft getreten.
Sie beabsichtigen über unser Portal den Abschluß eines Versicherungsvertrages durchzuführen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind wir vor dem Abschluß zu folgenden Informationen verpflichtet.
Wenn Sie über unser Portal Versicherungen abschließen, beinhaltet der Abschluß auch die laufende Beratungspflicht. Diese Pflichten sind im VVG § 6 geregelt. Die Beratungspflichten des Versicherungsunternehmens erlöschen (VVG § 6 Abs.6), wenn ein Maklermandat vorliegt. Die Pflicht wird dann über das Maklerunternehmen dargestellt. Im Gegensatz zu den Versicherungsgesellschaften ist der Makler nun gesetzlich verpflichtet, neben den Vertragsinformationen auch Beitrags- und Bedingungsvergleiche durchzuführen,um dann geeignete Vorschläge zu dem vom Versicherungsnehmer gewünschten Versicherungsumfang vorzulegen.
Wir sind gemäß den Bestimmungen des VVG § 59 Abs. 3 für Sie als Versicherungsmakler tätig.
Wir haben eine geringe Auswahl von Versicherungsvertragsarten besonders leistungsstarker Versicherungsunternehmen, die in Tarif- und / oder Bilanzkennzahlen in den Ratings immer wieder in den Spitzenplätzen auftauchen, mit unserem Portal verlinkt. Es handelt sich hierbei um Versicherungsangebote, die den allgemein üblichen Wünschen entsprechen, zu denen der Versicherungsschutz in der Regel auch nicht ausgeweitet werden kann. Bevor Sie aber einen solchen Vertrag abschließen, sind wir zu folgenden Informationen verpflichtet.
Die Beratungsgrundlage
wird im VVG § 60 geregelt. Danach ist der Versicherungsmakler verpflichtet, seiner Empfehlung eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen von Versicherern zu Grunde zu legen, um die speziellen Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Makler ist verpflichtet, die Gesellschaften, die angefragt wurden, zu benennen. Auf diese Angaben kann der Versicherungsnehmer gem. VVG § 60 Abs. 3 verzichten.
Die Dokumentationspflichten
werden im VVG § 61 geregelt. Danach ist der Makler verpflichtet, die Wünsche und die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfragen, die sich daraus ergebenden Ratschläge zu erteilen und diese zu begründen. Dieser Vorgang ist dann zu dokumentieren. Auf diese Dokumentation kann der Versicherungsnehmer gem VVG §61 Abs. 2 verzichten. Wir weisen darauf hin, dass sich ein Verzicht auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (VVG § 63) aus dieser Abschlußberatung nachteilig auswirken kann.