Garantien in der betrieblichen Altersversorgung werden gesenkt - Aktuare geben ihr Ok!

Die Niedrigzinsphase nagt an den Garantien. Seit Anfang des Jahres wird das Thema der abgesenkten Garantien in der betrieblichen Altersvorsorge heiß im Markt diskutiert. Besonders nachdem der Marktführer und zahlreiche weitere Versicherer zum 1.1.2021 die 100%ige Beitragsgarantie in der betrieblichen Altersversorgung gestrichen haben.

Nun hat sich die Deutsche Aktuarsvereinigung (DAV, Fachausschuss Altersversorgung) mit dem Thema beschäftigt und einen Ergebnisbericht „Garantien in der bAV im Niedrigzinsfeld“ verabschiedet. Dieser Bericht fasst die Diskussion der Verantwortlichen zusammen.

Die Arbeitsgruppe hat sich zu drei kritischen Themen im Niedrigzinsumfeld geäußert:

  1. Beitragszusage mit Mindestleistung
  2. Garantiehöhe bei beitragsorientierten Leistungszusagen
  3. Wertgleichheit bei Entgeltumwandlung

Insgesamt gibt die DAV „ihr OK“ für abgesenkte Garantien vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase und der zwingenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Kalkulation.

Beitragszusage mit Mindestleistung

Das Ergebnis bei der Beitragszusage mit Mindestleistung lautet, dass im Niedrigzinsumfeld ein prozentuales Garantieniveau der Beitragssumme nur bei einem ausreichend hohen Zins und nur bei ausreichend langen Laufzeiten erreicht werden kann.

Wenn ein Kalkulationszins von 0,5 % oder weniger unterstellt wird, ist ein Garantieniveau von 100 % der Beitragssumme unter Berücksichtigung der üblichen rechnungsmäßigen Kostenansätze nicht mehr darstellbar.

Selbst bei Kosten von 0 % dauert es bei einem Rechnungszins von 0,25 % über 100 Jahre, bis die Höhe der eingezahlten Beiträge erwirtschaftet ist. Dieses ergaben die Berechnungen der Aktuare.

Beitragsorientierte Leistungszusage

Wie der Name schon sagt, steht bei der beitragsorientierten Leistungszusage die zugesagte Leistung im Vordergrund, nicht die Summe der eingezahlten Beiträge.

Hier kann durchaus auch ein negativer Kalkulationszins angemessen sein, wenn er zur dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen erforderlich ist.

Die rechnungsmäßigen Annahmen müssen gemäß § 138 Abs. 1 VAG ausreichende Sicherheiten enthalten, damit die zugehörigen Tarife aufsichtsrechtlich genehmigungsfähig (reguliertes Geschäft) bzw. unbedenklich (nicht reguliertes Geschäft) sind.

Wertgleich bei einer Entgeltumwandlung

Eine Wertgleichheit bei einer Entgeltumwandlung ist dann erfüllt, wenn die Einhaltung des versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzips und Verwendung angemessener Kalkulationsgrundlagen berücksichtig wurde.

Eine Wertgleichheit ist laut Aktuaren gegeben, wenn die aus dem umgewandelten Betrag resultierende Leistung nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik sachgerecht und nicht willkürlich ermittelt wurde.

Fazit

Die aktuell am Markt bestehenden Tarife entsprechen nach Auffassung der Aktuare dem Wertgleichheitsgebot. Wenn dieses nicht der Fall gewesen wäre, dann hätten die Versicherungsgesellschaften für die Tarife keine Genehmigung von der Versicherungsaufsicht erhalten.

Auch wenn es keine 100-prozentige Beitragsgarantie mehr gibt, sind Altersvorsorgeprodukte nach wie vor von großer Bedeutung und nicht unattraktiv. Sie sollten sich vor Augen führen, dass die aktuelle Zeit generell schwer für Sparer ist. Zu dem sichern Sie sich mit einer Versicherungslösung auf Basis einer Rentenversicherung ein lebenslanges garantiertes Einkommen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie mich gern an.

Bis bald,

Ihr Florian Filipovic´

 

Autor

Florian Filipovic´

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