Gut zu wissen: Zwei Urteile aus dem Bereich Kfz-Versicherung

Heute möchte ich kurz auf zwei interessante Urteile zur Kfz-Versicherung hinweisen, da ich mich bei uns im Hause auch um Kfz-Schadenregulierung kümmere. Zwei Fragen vorweg: Dürfen Sie sich vom Unfallort nach einem Schaden entfernen? Und die zweite Frage, müssen Sie jeden Schaden sofort reparieren? Seien Sie gespannt…

Verlassen des Unfallortes führt zum Verlust des Versicherungsschutzes!

Dieses hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Aktenzeichen: 12 U 235/20) entschieden. Verlässt ein Autofahrer nach einem Unfall den Unfallort, muss seine Vollkaskoversicherung nicht für den Schaden aufkommen. Das gilt vor allem auch dann, wenn er den Schaden nicht schnellstmöglich der Versicherung gemeldet hat.

Hintergrund und Begründung der Richter

Ein Autofahrer ist mit Tempo 100 auf der Autobahn ohne jegliche Fremdeinwirkung gegen die linke Leitplanke gefahren. Er fuhr weiter auf den nächsten Rastplatz, um den Schaden zu begutachten. Weder die Polizei noch die Versicherung wurde in Kenntnis gesetzt. Vier Tage später ging die Schadenanzeige beim Versicherer ein, sowie die Rechnung der Reparatur über 22.000 €.

Der Versicherer lehnte den Schaden ab und wurde daraufhin verklagt. Die Richter wiesen die Klage ab.

Der Versicherungsnehmer habe seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, so die Entscheidung. Er sei weitergefahren, nachdem er an die Leitplanke geraten sei und habe damit gegen die Wartepflicht verstoßen. Dieses unerlaubte Entfernen vom Unfallort habe dazu geführt, dass der Versicherer Nachteile gehabt habe, den konkreten Unfallhergang konstruieren zu können.

Kein Schadensersatz bei nicht reparierten Vorschäden

Sind Schäden aus früheren Unfällen nicht vorschriftsmäßig repariert worden, können Autofahrer nach einem erneuten Unfall ohne Versicherungsschutz dastehen. Das ist das Ergebnis des Landgericht Frankenthal (Urteil vom 09.06.2021 – 1 O 4/20).

Ein Autofahrer hat beim Versuch auszuparken, leicht das Heck eines anderen Wagens gestriffen. Die Besitzerin des gestriffenen Fahrzeugs ließ ein Gutachten über den Schaden einholen und forderte daraufhin 5.000 Euro von der Gegenpartei. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen, so dass der Fall vor Gericht landete.

Entscheidung zu Gunsten des Versicherers

Das Landgericht Frankenthal entschied zugunsten des Versicherers. Manche der geltend gemachten Schäden seien nachvollziehbar auf den Unfall zurückzuführen. Jedoch habe der Gutachter auch Kratzer gefunden, die in unterschiedliche Richtungen wiesen. Derartige Schäden könnten nicht gleichzeitig bei einem Unfallereignis entstehen.

Des Weiteren habe die Frau auch Schäden geltend gemacht, zu denen es unmöglich gekommen sein konnte. Der Sachverständige konnte somit zumindest sicher ausschließen, dass alle beanstandeten Schäden auf diesen einen Unfall zurückzuführen seien.

Damit stand für das Landgericht fest, dass Schäden eines früheren Unfalls nicht vorschriftsmäßig repariert worden waren. Die Frau behauptete zuvor aber das Gegenteil. Laut Gericht lasse sich in einer derartigen Situation nicht sicher feststellen, welche der Schäden zusätzlich bei dem aktuellen Unfall entstanden seien. Der Versicherer muss daher auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.

Viele Grüße,

Ihre Ulrike Stanscheit

Autorin

Ulrike Stanscheit

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Jonas Meyer

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