Ist der Sturz auf dem Weg zum Schreibtisch im Homeoffice versichert?
Seit der Corona-Pandemie arbeiten viele von uns im Homeoffice. Der Arbeitsweg an den Schreibtisch ist kurz. Doch wie sind Sie versichert, wenn Ihnen hier etwas passiert? Ist es dann trotzdem ein Arbeitsunfall?
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seinem kürzlich veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: L 17 U 487/19) klargestellt, dass ein Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein Arbeitsunfall sei. Daher bestehe auch kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Mittlerweile liegt der Streit beim Bundessozialgericht (BSG) vor. Bis heute wurde noch kein Urteil gefällt.
Was ist passiert?
Aus dem Raum Aachen arbeitet ein Gebietsverkaufsleiter regelmäßig im Homeoffice. Im September 2018 stürzte er jedoch auf dem Weg in sein privates Büro eine Wendeltreppe herunter und erlitt dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch.
Der Mann fordert daraufhin bei der Berufsgenossenschaft (BG) Handel und Warenlogistik Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Die BG lehnte diese mit der Begründung ab, dass in diesem Fall kein Arbeitsunfall vorliege, da der Sturz sich Zuhause zugetragen habe und daher nicht auf einem versicherten Weg. Daraufhin klagt der Mann. Jedoch schließt sich das Landesozialgericht in Essen ebenfalls der Auffassung der Berufsgenossenschaft an.
Inzwischen liegt der Fall beim Bundessozialgericht in Kassel (Aktenzeichen: B 2 U 4/21 R), wo der Kläger Revision eingelegt hat. Der Ausgang ist also noch offen.
Das Urteil des Landessozialgerichts
Die Richter am Landessozialgericht sehen in diesem konkreten Fall die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls als nicht erfüllt an, da der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg anzusehen ist.
Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Ein im Homeoffice Beschäftigter könne daher „niemals innerhalb des Hauses beziehungsweise innerhalb der Wohnung“ wegeunfallversichert sein.
Auch eine Unfallentschädigung als „versicherter Betriebsweg“ scheide aus. Denn ein Betriebsweg sei eine Strecke, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werde.
Fazit
Es ist abzuwarten, wie das Bundessozialgericht abschließend entscheidet. Meine Empfehlung ist es für Mitarbeiter über eine betriebliche Unfallversicherung für Versicherungsschutz zu sorgen. Es gibt auch Anbieter von konkreten Homeoffice Unfallversicherungen.
Bis bald,
Ihr Jonas Meyer