Mitarbeiter-Motivation in Corona-Zeiten – Ganz einfach!

Ihnen geht es wahrscheinlich so wie vielen von uns, dass Sie das Wort Corona einfach nicht mehr hören können. Leider komme auch ich nicht drum herum es kurz zu erwähnen.

Immer häufiger sprechen mich Unternehmer, wie Sie, darauf an, was Sie an Zusatzleistungen für Ihre Mitarbeiter anbieten könnten. Das Thema betriebliche Altersvorsorge stellt bei vielen Mitarbeitern heutzutage kein Highlight mehr da. Also muss was neues erlebbares her!

Was würden Sie sagen, wenn Sie mit wenig Aufwand Ihren Mitarbeitern eine nachhaltige und erlebbare Gesundheitsvorsorge anbieten könnten?

Das Zauberwort hier lautet betriebliche Krankenversicherung (bKV). In einem früheren Blog-Artikel gehe ich genauer darauf ein, was die betriebliche Krankenversicherung ausmacht.

Nun zurück zum wesentlichen!

In Zeiten von Corona können Sie Ihren Mitarbeitern einen steuer- und sozialabgabenfreien Zuschuss oder Sachbezug bis zu 1.500 € jährlich gewähren.

Hintergrund des Corona-Bonus:
Mit dieser Sonderzahlung (auch ratierlich möglich) wird die besondere Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

Die betriebliche Krankenversicherung dient der Unterstützung der Gesundheit aller Beschäftigten und fällt unter den Begriff des Sachbezugs. Somit kann der Corona-Bonus für die bKV verwendet werden.

Voraussetzung für die Verwendung des Corona-Bonus

Im BMF-Schreiben vom 09. April 2020 wurden zwingende Voraussetzungen genannt: Die Beihilfen und Unterstützungen dienen der Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die Corona-Krise und werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.
Der Grundgedanke der bKV ist die physische, psychische und finanzielle Entlastung der Beschäftigten und erfüllt somit per se die erste Voraussetzung.

Sachbezüge oder Zuschüsse werden nur unter bestimmten Voraussetzungen als zusätzliche Zahlung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn angesehen:

 

  • Die Leistung (Sachbezug) darf nicht auf den Anspruch auf ohnehin geschuldeten Arbeitslohn angerechnet werden
  • Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten des Sachbezugs herabgesetzt werden
  • Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung darf nicht anstelle einer bereits getroffenen, künftigen Lohn- oder Gehaltserhöhung gewährt werden
  • Bei Wegfall der Sachbezugsleistung darf der Arbeitslohn nicht um diesen Wert erhöht werden

Und was passiert, wenn der Corona-Bonus ausgeschöpft ist?

Ganz einfach, generell gilt die betriebliche Krankenversicherung als Sachbezug und ist demnach bis zu der monatlichen Grenze von 44 € steuer- und sozialversicherungsfrei.

Fazit

Ich möchte Ihnen hiermit einfach einen Denkanstoß geben. Falls Sie schon länger am überlegen sind etwas Gutes für Ihre Mitarbeiter zu tun und bislang nicht den richtigen Zeitpunkt erwischt haben, dann ist er vielleicht jetzt gekommen. Setzen Sie ein Zeichen als Fürsorger für Ihre Mitarbeiter im Sinne der Nachhaltigkeitskriterien der Vereinten Nation und fördern Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter. Schon ab 9,90 € können Sie Ihren Mitarbeitern ein jährliches Gesundheitsbudget von 300 € zur Verfügung stellen.

Sprechen Sie mich gern darauf an.

Bis bald,
Ihr Florian Filipovic´

 

Autor

Florian Filipovic´

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